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Privates Veräußerungsgeschäft häusliches Arbeitszimmer

Als privates Veräußerungsgeschäft wird ein Vorgang bezeichnet, bei dem Wirtschaftsgüter des Privatvermögens innerhalb kurzer Zeit nach der Anschaffung wieder verkauft werden. Der Gewinn, welcher entsteht, wenn eine private Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb verkauft wird, ist daher einkommensteuerpflichtig. Eine Ausnahme bildet die selbst genutzte Wohnung / das selbst genutzte Haus. Hier bleiben Gewinne auch beim Verkauf innerhalb der 10-Jahres-Frist regelmäßig steuerfrei. Bisher stellte sich die Frage, wie mit einer selbst genutzten Wohnung / einem selbst genutzten Haus verfahren wird, in der/dem sich ein beruflich geltend gemachtes häusliches Arbeitszimmer befindet. Der BFH hat im März entschieden, dass die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch einen Arbeitnehmer auch als eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ angesehen wird, mit der Folge, dass der Veräußerungsgewinn – trotz Arbeitszimmer – steuerfrei bleibt. Nur wenn ein Zimmer in der Wohnung fremdvermietet wird, könnte eine „schädliche“ Nutzung vorliegen. Bei dem häuslichen Arbeitszimmer wird typisierend davon ausgegangen, dass eigengenutzte Wohnzwecke vorliegen, da ein solches Arbeitszimmer regelmäßig eine geringfügige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ermöglicht. Der Umfang der Wohnnutzung ist dabei nicht erheblich.

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