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Innergemeinschaftlicher Erwerb

Mit dem BMF-Schreiben vom 20.05.2022 hat das Ministerium noch einmal klargestellt, dass für die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftliche Lieferung eine zusammenfassende Meldung vorliegen muss. Neben der Voraussetzung über die Verwendung der gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, weißt der neue Anwendungserlass auf die Pflicht zur Abgabe einer richtigen zusammenfassenden Meldung hin. Liegt diese nicht vor bzw. wird die zusammenfassende Meldung nicht ordnungsgemäß korrigiert, so kann die Steuerfreiheit vom Finanzamt nachträglich verwehrt werden.

 

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