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Kleinunternehmerregelung

Wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als € 22.000 betragen hat, darf der Unternehmer grundsätzlich die sogenannte Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG anwenden. Weitere Voraussetzung ist, dass der Gesamtumsatz im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als € 50.000 beträgt.
Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 3 UStG sind alle vereinnahmten Beträge zu berücksichtigen. Nicht darunter fallen bestimmte steuerfreie Umsätze.

Quelle: Lotse / delfi-net.de

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