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Versteuerung von Kryptowährungen

Insbesondere während der Coronakrise haben Bitcoin und andere Kryptowährungen durch große Kursgewinne viel neue Aufmerksamkeit gewonnen. Trotz des Hypes gibt es bei vielen Menschen jedoch immer noch Fragezeichen bei der Versteuerung solcher Investments, da Kryptowährungen anders als Aktien und andere Geldanlagen behandelt werden.

Ob Bitcoin zu versteuern ist, hängt von dem mit dem Verkauf erzielten Gewinn ab. Liegt dieser unter 600 €, so ist er steuerfrei.

Das Gleiche gilt, falls die Bitcoins (oder andere Kryptowährungen) vor dem Verkauf mindestens ein Jahr in Besitz waren.

Zu versteuern sind Gewinne mit Kryptowährung somit nur, falls diese über 600 € liegen und innerhalb von zwölf Monaten nach Erwerbsdatum wieder verkauft wurden.

Um die Haltungsdauer zu bestimmen, gilt zunächst der Grundsatz der Einzelbetrachtung.

Da sich dies jedoch bei Kryptowährungen unter Umständen schwierig gestalten kann, ist die Anwendung der FIFO-(First in First out)-Methode zulässig, mit deren Hilfe berechnet werden kann, ob ein Verkauf steuerpflichtig ist oder nicht. Die einmal gewählte Methode – FIFO-Methode oder Einzelbetrachtung – ist auf jede einzelne Wallet anzuwenden und bis zur vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung in dieser Wallet beizubehalten. Erst bei einer vollständigen Veräußerung der Einheiten und anschließendem Neuerwerb von Einheiten dieser virtuellen Währung, kann die Methode gewechselt werden.

Beispiel:

Ein Anleger besitzt zehn Bitcoins, von denen er fünf am 01.01.2020 und fünf am 01.07.2020 erworben hat. Am 01.02.2021 verkauft er sieben seiner Bitcoins. Nach der FIFO-Methode wird nun davon ausgegangen, dass zunächst die fünf zuerst erworbenen Bitcoins verkauft werden, welche aufgrund der Haltedauer von mehr als einem Jahr nicht mehr zu versteuern sind. Zwei der erst später erworbenen Bitcoins, sofern der Gewinn nicht unter 600 € liegt, sind hingegen steuerpflichtig.

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