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Körperschaftsteuermordernisierung

Im Wahljahr 2021 wurde mit dem Beschluss vom 25.06.2021 im Bundesrat vom Gesetzgeber die Körperschaftsteuerreform umgesetzt. Mit dem Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz können nun Personengesellschaften zur Besteuerung über die Körperschaftsteuer optieren und damit die persönliche Besteuerung der Gewinne auf der Gesellschafterebene ausschließen.

Diese Option zum Wechsel der Besteuerungsart kann damit von einer OHG, KG, GmbH & Co. KG sowie einer PartG ausgeübt werden. Vom Recht der Option ausgenommen ist das Einzelunternehmen sowie eine GbR. Zur Ausführung der Option bedarf es eines elektronischen Antrags beim zuständigen Finanzamt.

Die Option kann zudem nur mit Beginn des neuen Wirtschaftsjahres ausgeführt werden, sodass der Antrag unwiderruflich spätestens einen Monat vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres beim Finanzamt eingehen muss. Dies wird üblicherweise bei Gesellschaften der 30.11. sein, wenn die das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Das Finanzamt kann den Antrag grundsätzlich nicht ablehnen, wenn alle Voraussetzungen für die Ausführung der Option vorliegen. Ferner muss der Antrag von der Gesellschaft erfolgen. Bevor dies jedoch erfolgen kann, bedarf es auf Ebene der Gesellschaft einen Gesellschafterbeschluss, bei dem 3/4 der abgegebenen Stimmen der Option zustimmen.

Durch die Ausführung der Option erfolgt ein Wechsel der Besteuerung von der transparenten Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter zu einer Besteuerung wie bei einer Kapitalgesellschaft. Der Wechsel der Besteuerungsart wird durch eine fiktive Umwandlung vollzogen. Infolgedessen muss steuerlich das Umwandlungssteuergesetz beachtet werden. So wird für die meisten Gesellschaften das Ziel sein, dass die Umwandlung steuerneutral erfolgen kann. Doch genau dies muss in jedem einzelnen Fall geprüft werden. Liegen die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Umwandlung und damit der Buchwertfortführung nicht vor, droht eine hohe Steuerzahlung und damit der Verlust von Finanzmittel.

Aufgrund der Besteuerung von ausschließlich entnommenen Gewinnen erfolgt eine Thesaurierung der Gewinne auf der Ebene der Gesellschaft. Durch die Umwandlung erzielt der Gesellschafter auf der persönlichen Ebene u. a. folgende Einkünfte:

  • Bei der Auszahlung der Gewinne sowie Zinserträge gelten die Regeln für Einkünfte aus Kapitalvermögen.
  • Die entgeltliche Tätigkeit wird durch die Option als Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit erfasst.
  • Die Vermietung von Immobilien werden zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Wie so oft stellen beispielsweise Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen ein erhebliches Probleme da. Bei der Umwandlung müssen alle funktional wesentliche Betriebsgrundlagen übertragen werden. Dies betrifft damit auch das Vermögen im Sonderbetriebsvermögen. Neben einer möglichen Besteuerung sollte auch eine mögliche Grunderwerbsteuer vermieden werden, die durch eine Übertragung entstehen kann. Folglich wird zudem der Verkauf der Gesellschaftsanteile wie bei einer Kapitalgesellschaft besteuert. Innerhalb der ersten 7 Jahre sind jedoch weitere Besonderheiten nach dem Umwandlungssteuergesetz zu beachten.

Jedes Jahr kann die Gesellschaft wieder die Option rückgängig machen. Die Rückoption kommt wieder einem Formwechsel des Umwandlungssteuergesetzes gleich. Weiterhin wird die Rückoption automatisch ausgelöst, wenn sich die Personengesellschaft durch das Ausscheiden der Gesellschafter rechtlich zu einem Einzelunternehmen ändert. Die Rückoption löst zudem eine Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne aus.

Die neue Option durch das Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz bietet viele Möglichkeiten, aber birgt auch viele Hürden und Risiken. Eine Option sollte daher zuvor vollständig geprüft und geplant werden. So sollte vorab die mögliche Steuerersparnis ermittelt werden. Eine Steuerersparnis kann aufgrund der Progression in der Einkommensteuer bei kleinen Gesellschaften nicht vorliegen. Eine mögliche steuerliche Mehrbelastung sollte daher vermieden werden.

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