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Änderung der Nutzungsdauer von Computerhardware

Mit dem Schreiben des Bundesministerium für Finanzen vom 26.02.2021 hat die Finanzverwaltung entschieden, dass die die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware sowie Software zur Dateneingabe und -verarbeitung auf ein Jahr reduziert wird. Infolgedessen muss das Wirtschaftsgut nicht mehr aktiviert werden. Durch eine Aktivierung werden die Betriebsausgaben durch eine planmäßige Abschreibung auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Diese Verteilung entfällt nun. Somit können die Anschaffungen vollständig als Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung abgezogen werden. Gemäß §7 EStG bedarf es nur einer Aktivierung und planmäßigen Abschreibung, wenn betriebliche Nutzungsdauer größer als 1 Jahr ist.

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