Zinsen bis zum 31.12.2018
Das Ministerium für Finanzen hat nun mit der Allgemeinverfügung vom 29.11.2021 alle anhängigen Einsprüche bzgl. der festgesetzten Zinsen gem. 233a AO zurückgewiesen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Einspruch sich nur gegen Zinsenfestsetzungen für den Zeitraum bis zum 31.12.2018 handelt. Das Finanzamt bezieht sich bei der Zurückweisung der Einsprüche auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021. Das Bundesverfassungsgericht hat die Höhe von 6% gem. 233a AO i. V. m. 238Absatz 1 Satz 1 AO bis zum 31.12.2018 als vollstreckbar angesehen. In vielen Fällen wurde mit dem Einspruch auch eine Aussetzung der Vollziehung beantragt. Aus diesem Grund mussten die Zinsen nicht an das Finanzamt entrichtet werden. Durch die Allgemeinverfügung müssen die ausgesetzten Zinsen bis zum 29.12.2021 an das entsprechende Finanzamt gezahlt werden. Infolge der zurückgewiesen Einsprüche endet automatisch auch die Aussetzung der Vollziehung.