Vorsicht vor Verlust des Versicherungsschutzes

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ein Arbeitnehmer bei einem maximalen monatlichen Verdienst von 520,00 Euro ab dem 01.10.2022 als Minijobber zu erfassen ist.

Aufgrund der Erhöhung der Minijob-Grenze auf 520,00 Euro besteht das Risiko für Arbeitnehmer mit einem Gehalt von 450,01 bis 520,00 Euro den Versicherungsschutz vollumfänglich zu Verlieren.
Der Gesetzgeber hat für diese Mitarbeiter in einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2023 einen Bestandschutz definiert, so bleiben sie grundsätzlich pflichtig in der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitnehmer haben jedoch die Möglichkeit sich bis zum 02.01.2023, rückwirkend ab dem 01.10.2022, von dieser Pflicht in einzelnen Versicherungszweigen befreien zu lassen. Die jeweiligen Befreiungsanträge sind beim Arbeitgeber einzureichen.
Eine rückwirkende Befreiung zum 01.10.2022 setzt voraus, dass keine Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen worden ist. Eine Befreiung nach dem 02.01.2023 kann nur noch für die Arbeitslosenversicherung erfolgen.
Erfüllt der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine Familienversicherung, endet die Versicherungspflicht für die Kranken- und Pflegeversicherung automatisch (gilt nicht für die Arbeitslosenversicherung) und die Beschäftigung wird zum Minijob. Die Familienversicherung ist dem Arbeitgeber durch einen Nachweis der Krankenkasse zu belegen.
Trotz der Erhöhung bleibt der Minijob grundsätzlich in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich nichts weiter unternehmen, wenn er in der Spanne zwischen 450,01 bis 520,00 Euro liegt. Wird jedoch eine Befreiung in der Rentenversicherung angestrebt, so muss der Arbeitnehmer einen Antrag auf Befreiung zur Rentenversicherung bis zum 31.10.2022 beim Arbeitgeber einreichen. Bei bereits erteilter Befreiung von der Rentenversicherungspflicht eines Minijobbers ist keine erneuerte Befreiung notwendig. Laut der Minijob-Zentrale behält diese Ihre Wirkung.

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