Homeoffice

Regelungen rund um das Thema häusliche Arbeitszimmer und Homeoffice.

Das BMF bezieht in einem Schreiben vom 15.08.2023 ausführlich Stellung zu neuen Regelungen rund um das Thema häusliche Arbeitszimmer und Homeoffice.

Dabei wurde ein neues Wahlrecht geschaffen für Erwerbstätige, die den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer haben. Sie können ihre Raumkosten entweder in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen in unbeschränkter Höhe oder mit einer Jahrespauschale von 1.260 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen. Bei Wahl der Jahrespauschale ist die Nachweisung der Raumkosten nicht erforderlich.

Definiert ist ein häusliches Arbeitszimmer hier als „ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.“

Die Voraussetzungen an ein häusliches Arbeitszimmer werden im Schreiben noch detaillierter aufgeführt.

BEI WAHL DES TATSÄCHLICHEN KOSTENABZUGS SIND FOLGENDE AUFWENDUNGEN ABZIEHBAR:

  • Miete (sofern die Wohnung angemietet ist)
  • Gebäudeabschreibungen und Schuldzinsen zur Immobilienfinanzierung (sofern die Wohnung im eigenen Eigentum steht)
  • Nebenkosten (z.B. Strom, Wasser, Gas)
  • Reinigungskosten (z.B. Lohn für Putzkraft)
  • Hausrat- und Feuerversicherung
  • Müllabfuhr- und Schornsteinfegergebühren
  • Grundsteuer
  • Auch Renovierungskosten, welche ausschließlich das Arbeitszimmer betreffen, sind zu berücksichtigen; Renovierungskosten für das Gesamtgebäude nur anteilig.

Kosten für die Ausstattung des Zimmers wie z.B. Teppiche oder Tapeten können komplett dem Arbeitszimmer zugerechnet werden, da diese Kosten ausschließlich auf das Arbeitszimmer entfallen.

Luxusgegenstände wie Kunstobjekte gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen.

Sog. Arbeitsmittel wie der Bürostuhl oder der PC gelten nicht als Raumkosten und können dann abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer selbst nicht steuerlich anerkannt wird; auch betrieblich oder beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten sind separat absetzbar, auch bei Wahl der Jahrespauschale.

TAGESPAUSCHALE:

Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bei fehlendem häuslichen Tätigkeitsmittelpunkt noch beschränkt mit bis zu 1.250 EUR pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, sofern ihnen kein Alternativ-Arbeitsplatz (z.B. beim Arbeitgeber) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde abgeschafft.

Dieser Personenkreis kann ab 2023 eine Tagespauschale (Homeoffice-Pauschale) von 6 EUR, maximal 1.260 EUR pro Jahr, beanspruchen.

Hinweis: Es muss ab 2023 begrifflich also trennscharf zwischen der neuen Jahrespauschale (für häusliche Arbeitszimmer mit dortigem Tätigkeitsmittelpunkt) und der neuen Tagespauschale (für sonstiges Homeoffice und externe Tätigkeitsmittelpunkte) unterschieden werden.

Die Tagespauschale lässt sich für jeden Kalendertag abziehen, an dem der Erwerbstätige seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine (außerhalb der häuslichen Wohnung belegene) erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hat.

Aber auch „Mischarbeitstage“, an denen nicht überwiegend von zuhause aus gearbeitet wurde, dürfen ausnahmsweise über die Tagespauschale abgezogen werden, sofern dem Erwerbstätigen für seine zuhause erledigte Arbeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz (z.B. im Betrieb des Arbeitgebers) zur Verfügung steht. In diesen Fällen darf die Tagespauschale auch für Tage abgezogen werden, an denen der Erwerbstätige parallel auswärts oder an seiner ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet hat (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG).

Hinweis: Die Tagespauschale kann auch in Anspruch genommen werden, wenn zuhause kein (abgeschlossenes) häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist, sondern lediglich in einer Arbeitsecke oder am Küchentisch gearbeitet wird.

JAHRESPAUSCHALE:

Der Betrag von 1.260 EUR ist ein Pauschbetrag, mit dem die Aufwendungen für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer abgegolten sind.

Der Pauschbetrag ist für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht vorliegen, um ein Zwölftel zu kürzen.

Das Wahlrecht zum Abzug der Jahrespauschale anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann nur einheitlich für das gesamte Wirtschafts- oder Kalenderjahr ausgeübt werden. Es dürfen also nicht für das erste Halbjahr die tatsächlich angefallenen Raumkosten und für das zweite Halbjahr die (hälftige) Pauschale abgesetzt werden.

Das Wahlrecht kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung ausgeübt werden, sodass es auch nach dem Ergehen des Einkommensteuerbescheids noch mit einem (fristgerechten) Einspruch geltend gemacht werden kann.

Die Jahrespauschale ist personenbezogen anzuwenden. Sie kann nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, sondern muss gegebenenfalls auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufgeteilt werden.

Auch bei der Nutzung mehrerer häuslicher Arbeitszimmer ist die Jahrespauschale aufgrund ihrer Personenbezogenheit nur einmal anzuwenden.