Sie verkaufen ins EU-Ausland?

Der Umsatz durch Internethandel steigt jährlich. Durch die steigende Bedeutung von den großen Online-Marktplätzen hat die Europäische Union die Gesetze zur Umsatzsteuer angepasst. Mit der neuen Regelung wird die umsatzsteuerliche Behandlung von grenzüberschreitende Lieferung an einen Endverbraucher (B2C) in einen anderen EU-Mitgliedsstaat neu geregelt. Die Regelung wird ab dem 01.07.2021 Europaweit in Kraft treten. Die neue Regelung betrifft jedoch nicht dir steuerfreien Verkäufe an ein Unternehmen (B2B).

Mit der neuen Regelung werden alle Lieferschwellen auf eine Lieferschwelle von 10.000,00 Euro zusammengefasst. Dies bewirkt, dass bei Überschreiten der neuen Grenze von 10.000,00 Euro alle Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat in dessen Staat der Umsatzsteuer und damit auch dessen Umsatzsteuersatz unterworfen werden muss. Wurde im Vorjahr die Grenze von 10.000,00 Euro bereits überschritten, so ist die Regelung im neuen Jahr und damit auch ab dem 01.07.2021 anzuwenden. Die Grenze von 10.000,00 Euro kann nicht mehr wie zuvor je Mitgliedsstaat angewendet werden. Sie gilt vielmehr für alle Umsätze der gesamten Europäischen Union.

Beispiel 1:

Ein Unternehmer aus Deutschland hat im Kalenderjahr 2020 insgesamt folgende Umsätze in anderen EU-Mitgliedsstaaten erzielt.

Österreich 6.000,00
Dänemark 5.000,00

Damit hat der Unternehmer die Grenze von 10.000,00 bereits in 2020 überschritten. Folglich hat der Unternehmer den ersten Umsatz in einen anderen Mitgliedsstaat der EU ab 01.07.2021 in dessen Staat der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dabei kann der Umsatz auch in einem anderen Mitgliedstaat erzielt werden, wo der Unternehmer zuvor noch keinen Umsatz erzielt hat.

Hat der Unternehmer die im Beispiel 1 erfassten Umsätze bereits im 1. Halbjahr 2021 erzielt, so gilt die neue Regelung ebenfalls ab dem 01.07.2021, auch wenn der Umsatz im Vorjahr unter der Grenze geblieben ist.

Liegen die Umsätze in 2020 und auch im 1. Halbjahr 2021 unter der Grenze von 10.000,00 Euro, so kann der Unternehmer weiterhin alle Umsätze in Deutschland besteuern. Wird jedoch die Grenze mit einer Lieferung in einen anderen Staat der EU überschritten, so ist bereits diese Lieferung der Umsatzsteuer des anderen Staates der EU zu besteuern.

Beispiel 2:

In 2021 hat der deutsche Unternehmer bereits folgende Umsätze erzielt.

Österreich 5.000,00
Dänemark 4.999,00

Am 05.07.2021 liefert der Unternehmer in die Niederlande an den Privatkunden Ware für 200,00 Euro. Mit dieser Lieferung überschreitet der Unternehmer die Grenze von 10.000,00 Euro. Durch diesen Vorgang hat der Unternehmer die niederländische Umsatzsteuer abzuführen.

Bis zum 30.06.2021 war es notwendig sich in jedem Mitgliedstaat bei den entsprechenden Behörden zu registrieren, wenn die Umsatzsteuer in dem jeweiligen Land abzuführen war. Ab dem 01.07.2021 ist dies grundsätzlich nicht mehr der Fall, wenn der Unternehmer seine Waren nur aus Deutschland versendet. Mit dem neuen One-Stop-Shop Verfahren kann der Unternehmer die ausländischen Umsatzsteuer in Deutschland melden und abführen. Hierfür ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig (https://www.bzst.de/). Dieses führt anschließend die Umsatzsteuer an die anderen EU-Staaten ab.

Der Unternehmer muss sich beim Bundeszentralamt für Steuern für das neue Verfahren registrieren (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/One-Stop-Shop_EU/one_stop_shop_eu_node.html). Mit der Registrierung hat der Unternehmer eine separate Meldung neben der Zusammenfassenden-Meldung und Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben. Zudem kommt eine weitere Abgabefrist hinzu. Die neue Meldung ist bis zum 30. bzw. 31. des Folgemonats einzureichen.

Die neue Regelung bringt in der Praxis aber auch weitere Hürden mit sich. So muss die Anmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern rechtzeitig erfolgen, damit die Abgabe der neuen Meldung auch fristgerecht erfolgen kann.

Wenn die Umsatzgrenze nicht bereits durch das Vorjahr überschritten wurde, so bedarf die neue Regelung auch eine dauerhafte Überprüfung der neuen und auch sehr geringen Umsatzgrenze von nur 10.000,00 Euro. Somit kann die Grenze nicht erst durch den Steuerberater mit der Erstellung der Finanzbuchhaltung erfolgen.

Vielmehr muss vom Unternehmer eine regelmäßige Prüfung erfolgen. Diese kann grundsätzlich über das Fakturierungsprogramm erfolgen. Zuletzt besteht noch die Schwierigkeit den richtigen Steuersatz des jeweiligen Landes zu ermitteln. Abhängig des jeweiligen Staates kann ein Produkt mit einem reduzierten Steuersatz besteuert werden. Hier ist für jedes Land eine eigenständige Prüfung notwendig.

Folglich steigt mit der neuen Regelung der organisatorische Aufwand. Daher sollte die programmtechnische Unterstützung, das regelmäßige Kontrollsystem sowie notwendigen Registrierungen früh umgesetzt werden, um bei der notwendigen Umstellung auf das One-Stop-Shop schnell und einfach das Verfahren der Besteuerung wechseln zu können.

Gerne Unterstützen wir Sie bei Fragen und der Umsetzung zu diesem Thema

Ihr Team von

Schuwardt + Brusis
Steuerberater PartG mbB

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