Steuerfreie EU-Warenlieferungen nur bei vorab geprüfter Identifikationsnummer

Die Steuerbefreiung für Warenlieferungen in ein Mitgliedsland der EU an einen Unternehmer des Landes muss durch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachgewiesen werden. Eine steuerfreie Lieferung ist seit 2020 in der Umsatzsteuer nur noch möglich, wenn die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bereits vor der Versendung der Ware vom Kunden verwendet wurde. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bestimmungslandes vom Kunden beispielsweise auf dem Bestellschein bereits dem verkaufenden Unternehmen mitgeteilt wurde. Liegt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dem Verkäufer nicht vor, so steht dies einer steuerfreien Lieferung entgegen.

Damit dieser Nachweis der Identifikationsnummer auch in einer Betriebsprüfung gültig ist, sollte die Nummer des jeweiligen Kunden regelmäßig über die Website des Bundeszentralamts für Steuern (https://evatr.bff-online.de/eVatR/index_html) geprüft werden. Die Bestätigung sollte anschließend als Ausdruck oder als PDF-Datei gesichert werden und für eine mögliche Betriebsprüfung aufbewahrt werden.

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