Immobilien

Achtung bei der verbilligten Vermietung von Wohnraum

Achtung bei der verbilligten Vermietung von Wohnraum

Bis 2020 gilt: Bei der verbilligten Vermietung von Wohnraum stellt sich in bestimmten Konstellationen die Frage des anteiligen oder vollen Werbungskostenabzugs. Bei einer Miete (Kaltmiete zuzüglich umlagefähiger Nebenkosten) von mindestens 66 % der ortsüblichen Miete wird der volle Werbungskostenabzug gewährt. Unter 66 % der ortsüblichen Miete werden die Werbungskosten anteilig gekürzt. Unter ortsüblicher Miete für…