Lohnbuchhaltung

Newsletter III/2026

Inhaltsverzeichnis

  1. Terminsache 12./13.10.: Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer
  2. Kernpunkte der geplanten Einkommensteuerreform
  3. Neues Gebäudemodernisierungsgesetz und Änderung der Förderung verabschiedet
  4. Aktionsplan gegen Steuer- und Finanz-kriminalität
  5. BFH: Zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Unternehmensverkauf
  6. Internationaler Austausch der Finanzkonten-daten zum 30.9.2026
  7. Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug bei Privatwagennutzung trotz vorhandenem Firmenwagen
  8. BFH: Verschärfte Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer
  9. Gewährung unentgeltlicher Ratenzahlung im Privatvermögen: Keine Einkünfte
    aus Kapitalvermögen
  10. Kassennachschau wegen Mängeln in der Kassenführung
  11. Grundsteuerbundesmodell – Verfassungsbeschwerde erhoben

1.       Terminsache 12./13.10.: Bundesverfassungsgericht verhandelt über
Erbschaftsteuer

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird am 12.10.2026 und am 13.10.2026 über zwei Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer mündlich verhandeln. Die Entscheidungen ergehen üblicherweise mehrere Wochen bis Monate später.

Klägerin des einen Verfahrens ist die bayerische Landesregierung. Sie sieht den Bundesgesetzgeber für den Erlass mehrerer gesetzlicher Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) als nicht zuständig an. Die Normen seien daher im Hinblick auf die persönlichen Freibeträge sowie die Steuerfreibeträge verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe die Freibeträge nicht an die Preissteigerung angepasst. Die Freibeträge müssten auch das Niveau der regional unterschiedlichen Immobilienpreise berücksichtigen. Weder die grundgesetzliche Eigentums- noch die Erbrechtsgarantie seien gewährleistet. Gegen den Gleichheitssatz und das Familienprinzip werde verstoßen.

Am 13.10.2026 wird dann über die Verfasssungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG).

Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und -reduzierungs-möglichkeiten gibt, wenn keine liquiden Mittel vorhanden sind. Diese gibt es jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen nicht.

Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu Änderungen des ErbStG und des BewG führen können, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

2.         Kernpunkte der geplanten Einkommen-steuerreform

Das Bundesfinanzministerium hat einen Gesetzentwurf einer Einkommensteuerreform vorgelegt, die ab dem 1.1.2027 sukzessive bis in das Folgejahr hinein umgesetzt werden und ihre volle Wirkung im Jahr 2028 entfalten soll. Geplant ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen stärker zu entlasten. Das Entlastungsvolumen soll etwa 10 Mrd. € betragen. Einen Ausgleich des Kaufkraftverlustes sieht die Reform bislang nicht vor. In der Vergangenheit wurde dieser manuell ausgeglichen, was bislang nicht der Fall ist.

Konkret soll es folgende Änderungen geben:

  • Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 12.348 € in zwei Stufen auf dem Vernehmen nach ca. 12.567 € im Jahr 2027 und dann ca. 12.900 € im Jahr 2028. Dem Vernehmen nach könnte dieser sich auch bis auf 13.500 € erhöhen.
  • Anhebung des Kindergeldes von derzeit 259 € pro Kind und Monat ebenfalls in zwei Stufen auf wohl 267 € im Jahr 2027 und voraussichtlich 272 € im Jahr 2028. Entsprechend wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angepasst. Die geplanten Beträge werden nach Veröffentlichung des Existenzminimumberichts evtl. noch angepasst.
  • Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags im Rahmen des Werbungskostenabzugs von derzeit 1.230 € um 200 € auf dann 1.430 €.
  • Der Spitzensteuersatz von derzeit 42 % soll künftig bei Einzelveranlagung ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 € einsetzen, bei gemeinsam Veranlagten ab 141.200 €. Bislang beginnt dieser bei einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € bei Einzelveranlagung bzw. 139.758 € bei gemeinsam Veranlagten. Es werden also sowohl beim Eingangssteuersatz als auch beim Höchststeuersatz die Grenzen verschoben, ab welcher eine Einkommensbesteuerung beginnt bzw. ab welcher Höhe der Spitzensteuersatz zu zahlen ist.
  • Für besonders hohe Einkommen gibt es derzeit einen Höchststeuersatz von 45 %, umgangssprachlich auch „Reichensteuer“ genannt. Dieser setzt derzeit bei einem zu versteuernden Einkommen ab 277.826 € bei Einzelveranlagung bzw. 555.652 € bei gemeinsamer Veranlagung ein. Ab dem 1.1.2027 soll der Höchststeuersatz von 45 % bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € für einzeln Veranlagte bzw. 500.000 € bei gemeinsamer Veranlagung greifen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € bzw. 560.000 € soll ab dem 1.1.2027 auf den Höchststeuersatz ein Zuschlag von weiteren 2 % erfolgen, sodass dieser Steuersatz insoweit dann 47 % beträgt.
  • Handwerkerleistungen sollen künftig im Rahmen der Einkommensbesteuerung in geringerem Umfang abzugsfähig sein. Sind bislang 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten bis zu 6.000 € jährlich absetzbar, also maximal 1.200 €, so sollen es künftig nur noch 15 % sein, also maximal 900 € jährlich.
  • Für Minijobber beträgt die pauschale Lohnsteuer, die üblicherweise der Arbeitgeber trägt, aktuell noch 2 % vom Bruttolohn. Dies gilt sowohl für Minijobs im gewerblichen Bereich wie auch im privaten Haushalt. Die pauschale Lohnsteuer wird zum 1.1.2027 auf 5 % angehoben.

Nach Berechnungen des Finanzministeriums liegt für kleine und mittlere Einkommensbezieher mit zwei Kindern im Jahr 2028 die Steuerersparnis zwischen 400 € und knapp 700 € jährlich, je nachdem, ob es sich um einen alleinerziehenden Elternteil mit kleinem Einkommen handelt oder ein Paar mit mittlerem Einkommen.

Die Reform betrifft neben Arbeitnehmern auch Selbstständige, Freiberufler und Mitunternehmer von Personengesellschaften. Gewinnausschüttungen und -realisierungen sowie Investitionen können je nach persönlicher Situation für Steuerpflichtige einkommensteuerlich relevant sein. Eine steuerliche Beratung ist hier im Vorfeld sinnvoll.

3.       Neues Gebäudemodernisierungsgesetz und Änderung der Förderung
verabschiedet

Am 10.7.2026 haben der Bundestag und der Bundesrat das neue Gebäudemodernisierungsgesetz als Ersatz für das bisherige Gebäudeenergiegesetz verabschiedet. Es bringt beim Heizungstausch Änderungen mit sich. Hauseigentümer können sich zwar flexibler einer größeren Auswahl an Geräten und Technologien bedienen, z. B.  Ölheizung, Wärmepumpen bzw. noch entstehende Technologien, allerdings führen diese ab 2029 bei Nutzung fossiler Energieträger zu der Verpflichtung, Biostoffe in steigenden Mengen zuzusetzen, die sog. „Bio-Treppe“. Im Jahr 2045 müssen fossile Energien vollständig klimaneutral sein. Vermieter müssen sich im Rahmen der Wohnraumvermietung gegenüber Mietern bei Nutzung fossiler Energien, die nicht klimaneutral sind, an deren Energiekosten beteiligen.

Bis zum Jahr 2030 kommen gestaffelte Verpflichtungen energetischer Maßnahmen für Wohn- und Nichtwohngebäude bei Neubauten und im Bestandsbau auf Eigentümer zu. Es wird eine gestaffelte bundesweite Solarpflicht eingeführt. Zusätzlich gibt es i. d. R. die Verpflichtung zur Errichtung von Nullemissionsgebäuden ab 2028 für öffentliche Neubauten, ab 2030 für sämtliche neuen Gebäude, um die Energiebedarfe zu senken.

Das Bundeswirtschaftsministerium hatte im Gesetzgebungsverfahren das Förderportal für die energetische Gebäudesanierung vorübergehend geschlossen. Es wurde mit einer einkommensgestaffelten Förderung ab 21.7.2026 wieder aufgenommen. Die steuerliche Förderung bleibt erhalten, ebenso die staatlichen bzw. zinsgünstigen Kredite für die Durchführung energetischer Maßnahmen. Eine doppelte Inanspruchnahme bleibt, wie bisher, ausgeschlossen.

Der Grundzuschuss von max. 30 % der förderfähigen Gesamtkosten bleibt mit einem Förderdeckel von 28.000 € für die erste Wohneinheit begrenzt, jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste sowie jeweils 8.000 € für jede weitere Wohneinheit. Für Haushaltseinkommen bis zu 30.000 € erhöht sich die Grundförderung auf 40 %, bis 40.000 € bleibt es bei 30 %, bis 50.000 € Haushaltseinkommen gibt es 10 % Förderung. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haus, wird das für die Förderung zugrunde zu legende Einkommen um 10.000 € gekürzt. Der Klimageschwindigkeitsbonus für den frühzeitigen Heizungstausch mit 16 % der förderfähigen Kosten wird weiterhin gewährt, sinkt jedoch zum 1.2.2027 und sodann halbjährlich zum 1.8. und 1.2. eines Jahres um 4 Prozentpunkte.

Neu eingeführt wird im 1. Quartal 2027 ein sog. Wertschöpfungsbonus. Die Grundförderung auf außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen sinkt dann auf 15 %. Gleichzeitig gibt es für in der EU gefertigte Wärmepumpen einen Bonus von 15 %. Gestrichen werden der Effizienzbonus und der Emissionszuschlag. Auch für Nichtwohngebäude wird es künftig Anpassungen geben.

Wer Investitionen plant oder bereits vor der Beantragung von Fördermitteln steht, sollte sich steuerlich beraten lassen.

4.         Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität

Die Bundesministerien der Finanzen (BMF) und der Justiz (BMJ) haben am 16.7.2026 in einer gemeinsamen Presseerklärung den „Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität“ vorgestellt, einen Katalog von 26 Maßnahmen mit der Absicht, durch verschiedene Gesetzesänderungen ab 2027 die vorhandene Steuer- und Finanzkriminalität zu reduzieren.

Die Steuergerechtigkeit soll erhöht sowie Einnahmeverluste reduziert werden. Geplant ist, Ermittlungstätigkeiten besser zu bündeln und zu vernetzen, organisierte Finanzkriminalität hierdurch häufiger aufzudecken. Es soll im Bereich schwerer Steuerkriminalität Transparenz hergestellt und durch verbesserte Zusammenarbeit mit anderen Ländern Steuerflucht weiter erschwert werden. Besonders wichtig aus den vorgestellten Maßnahmen sind:

  • Die auf 8 Jahre verkürzte Beleg-Aufbewahrungspflicht soll auf 15 Jahre verlängert werden.
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung soll in ihrer bisherigen Form abgeschafft werden. Mögliche Änderungen sind noch nicht bekannt.
  • Geplant ist eine digitale Umsatzsteuer-Echtzeitmeldung für Unternehmen anstatt der bisherigen -voranmeldung.
  • Registrierkassen sind aktuell nicht verpflichtend. Vorgesehen ist, diese ab dem 1.1.2028 für Geschäfte mit Jahresumsätzen über 100.000 € einzuführen.

Das Zusammenführen von Steuerdaten durch Nutzung von KI und die Neuschaffung eines Datenanalysezentrums sollen einen behördenübergreifenden Datenabgleich und die Bearbeitung großer Datenmengen ermöglichen. Abweichungen von Rechnungs- und Umsatzsteuerdaten, Kontrollmitteilungen und anderen Finanzinformationen sollen Handlungsnotwendigkeiten leichter erkennen lassen.

Damit soll der Weg von der überwiegend nachgelagerten Prüfung einzelner Steuererklärungen und Betriebsprüfungen hin zu automatisierter, transaktionsbezogener Kontrolle unter Beachtung besonderer Risiko-Wirtschaftsbereiche bereitet werden. Über die Gesetzgebungsverfahren wird an dieser Stelle in Zukunft berichtet.

5.       BFH: Zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Unternehmensverkauf

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, wann beim Unternehmensverkauf eine vertraglich vereinbarte zusätzliche Zahlung an den verkaufenden Gesellschafter-Geschäftsführer für die zeitlich befristete Fortführung der Geschäftsführertätigkeit Arbeitslohn oder Teil des Veräußerungspreises darstellt.

Steuerlich ist zu klären, ob dieser zusätzliche Betrag einen Bestandteil des Kaufpreises darstellt oder eine Vergütung für die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer. Das ist von Bedeutung, weil Arbeitslohn grundsätzlich vollständig der Besteuerung zum persönlichen Steuersatz unterliegt, während der Zusatzbetrag als Bestandteil des Verkaufspreises zum Veräußerungsgewinn gehört und dem Teileinkünfteverfahren unterliegt, wovon nur 60 % des Veräußerungspreises überhaupt besteuert werden.

Im konkreten Verfahren wollten die Kläger Einkünfte von ca. 1 Mio. € als Veräußerungsgewinn und einen Teil von 234.729 € als Arbeitslohn berücksichtigt wissen.

Während das Finanzgericht (FG) den Zusatzbetrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit vollständig als Arbeitslohn ansah, ist der BFH der Auffassung, dass es für die Abgrenzung auf den engeren wirtschaftlichen Zusammenhang ankommt, nicht allein darauf, wie die Vertragsparteien die Zahlung im Kaufvertrag bezeichnen. Es sei zu beleuchten, wofür der Zusatzbetrag tatsächlich geleistet werde und ob die Zahlung enger mit dem Verkauf der Beteiligung oder mit der Arbeitsleistung des Geschäftsführers zusammenhängt. Auch sei entscheidend, ob die zusätzlich vereinbarte Verpflichtung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung habe. Anderenfalls ist die Zusatzzahlung als unselbstständiger Teil der Zahlung des Veräußerungspreises anzusehen.

Der BFH hat ausdrücklich betont, dass die Qualität und Stabilität des Managements einen wertbildenden Faktor des Unternehmens darstellt.

Die Weiterbeschäftigung eines bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführers kann dazu dienen, den Unternehmens- bzw. Beteiligungswert für den Käufer zu sichern und muss nicht bedeuten, dass ein dafür ausgewiesener Kaufpreisbestandteil Arbeitslohn ist.

Der BFH verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Untersucht werden muss, ob die Verpflichtung zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit eine selbstständige Gegenleistung darstellt oder lediglich Teil der Bedingungen war, unter denen der Käufer bereit war, den vereinbarten Unternehmenspreis zu zahlen. Der BFH konnte den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Zur Klärung und Entscheidung verwies der BFH das Verfahren an das FG zurück.

Für betroffene Unternehmens- oder Beteiligungskäufer bedeutet dies, dass die vom BFH formulierten Grundsätze in Verträgen zum Ausdruck kommen sollten.

6.         Internationaler Austausch der Finanzkontendaten zum 30.9.2026

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8.6.2026 veröffentlicht, dass zum 30.9.2026 der automatische Austausch der Finanzkontendaten in Steuersachen 2025 mit 118 anderen Staaten erfolgen wird. Eine Liste der Staaten ist über die Homepage des BMF abrufbar. Die Informationsdaten aus Kryptowährungen werden im Rahmen gesonderter Abkommen übermittelt, ebenso aus weiteren Abkommen z. B. mit den USA. Deutsche Banken mussten die Daten zum 31.7.2026 dem Bundeszentralamt für Steuern melden.

Zu den Staaten gehören die EU-Mitgliedstaaten, die sog. CRS-Staaten, aber auch z. B. die Schweiz und Liechtenstein über ein spezielles Drittstaatenabkommen mit der EU. Neben dem bilateralen Datenaustausch gibt es auch eine Reihe von Staaten und Gebieten, bei denen die Daten nur Richtung Deutschland übermittelt werden, insbesondere sind dies die Bahamas, Bahrain, Bermudas, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Katar, Kuwait, Vereinigte Arabische Emirate, Turks- und Caikosinseln. Übermittelt werden Personen-, Geburts- und Kontendaten, -stände und -werte, Zinsen, Dividenden, sonstige Kapitalerträge, Veräußerungserlöse sowie die SteuerID.

Trotz der Übermittlung müssen die Erlöse aus ausländischen Konten in der Steuererklärung angegeben werden. Ansonsten drohen neben einer Änderung der betroffenen Bescheide, Steuer- und Zinsnachzahlungen ggf. auch strafrechtliche Konsequenzen.

7.       Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug bei Privatwagennutzung trotz vorhandenem Firmenwagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Werbungskostenabzug wegen Fahrtkosten geltend machen kann, wenn er für die Durchführung einer Dienstreise nicht den vom Arbeitgeber gestellten Firmenwagen nutzt, sondern mit seinem privaten Pkw fährt.

Der BFH und das Finanzamt sind hier der Auffassung, dass ein Werbungskostenabzug in einem solchen Fall nicht möglich ist, denn bei Nutzung des Firmenwagens wären dem Arbeitnehmer keine Kosten entstanden. Die freiwillige Nutzung des privaten Fahrzeugs kann nicht zum Werbungskostenabzug führen, wenn der Arbeitgeber eine zumutbare und kostenfreie Alternative zur Verfügung stellt.

Anders wäre es gewesen, wenn für die Fahrt keine kostenfreie Nutzung eines Firmenwagens zur Verfügung gestanden hätte oder der Arbeitgeber die Nutzung eines vorhandenen Fahrzeugs nicht gestattet hätte.

8.         BFH: Verschärfte Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 24.3.2026 die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten selbstständig tätiger Steuerpflichtiger für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers verschärft.

Im entschiedenen Fall hatte ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die Belege hierfür lagen zwar vor, die Aufwendungen wurden jedoch nicht laufend und gesondert sowie zeitnah von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet, sondern erst im Rahmen der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung zusammengestellt. Der BFH versagte den Betriebsausgabenabzug vollständig. Eine Sammlung von Rechnungen, die dann nachträglich zusammengestellt und aufgezeichnet werden, genügt den Anforderungen nicht. Auch muss die Trennung von privaten Aufwendungen und jenen für das häusliche Arbeitszimmer klar erkennbar sein.

Rein praktisch können die Aufwendungen entweder in einer gesonderten handschriftlichen oder digitalen Liste erfasst werden oder in einer separaten Spalte der laufenden Buchführung. Die berühmte Belegsammlung im Schuhkarton reicht zur Dokumentation demnach nicht mehr, aus der der Steuerberater oder der Steuerpflichtige selbst schließlich die Steuererklärung bzw. die Gewinnermittlung fertigt.

Eine zeitnahe Erledigung liegt i. d. R. vor, wenn die Aufzeichnungen anhand der Belege innerhalb von 10 Tagen erfolgen, in Ausnahmefällen innerhalb eines Monats. Diese gängige Rechtsprechung des BFH hat der Kläger nicht beachtet, daher konnte keine Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer erfolgen.

9.       Gewährung unentgeltlicher Ratenzahlung im Privatvermögen:
Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 seine jahrzehntelange Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung unverzinslicher Ratenzahlungsvereinbarungen grundlegend geändert.

Der Verkäufer hatte aus seinem Privatvermögen einen Gegenstand veräußert und mit dem Käufer eine zinslose Ratenzahlung vereinbart. Bislang war trotz Vereinbarung der Zinsfreiheit vom BFH ein Teil der Raten als fiktive Zinseinnahme angesehen worden, also Einkünfte aus Kapitalvermögen des Verkäufers zu versteuern.

Von dieser Auffassung ist der BFH nun jedenfalls im Hinblick auf nahestehende Personen bei Privatvermögen abgerückt. Vereinbaren die Vertragsparteien Zinsfreiheit oder unentgeltlich gestundete Ratenzahlung, ist diese zivilrechtlich und steuerlich anzuerkennen. Es entstehen keine Kapitaleinkünfte seitens des Verkäufers mehr. Gegen den ausdrücklichen Willen der Vertragsparteien kann demnach keine Zinsvereinbarung fingiert werden. Derartige Vorgänge unterliegen auch nicht der Schenkungsteuer, da sie nicht steuerbar sind. Auch insoweit rückt der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

Diese Rechtsprechungsänderung betrifft vor allem Grundstücksübertragungen und langfristige Ratenkaufverträge. Es sind allerdings nur Verträge betroffen, bei denen kein privates Veräußerungsgeschäft innerhalb der 10-Jahres-Frist mehr vorliegt, also die 10 Jahre bereits abgelaufen sind. Ob innerhalb der 10-Jahres-Frist eine andere Beurteilung erfolgen würde, hat der BFH offen gelassen.

10.       Kassennachschau wegen Mängeln in der Kassenführung

Das Finanzministerium Baden-Württemberg weist in einer Pressemitteilung vom 7.4.2026 darauf hin, dass im Rahmen mehrerer Aktionstage in bargeldintensiven Betrieben durch Testkäufe festgestellt wurde, dass es u. a. bei der Kassenführung zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Die Aktionstage finden mit unterschiedlichen Schwerpunkten regelmäßig statt.

Den geprüften Betrieben fehlte es an der vorgeschriebenen Absicherung der elektronischen Kassensysteme. Es wurde auch die Belegausgabepflicht missachtet. Darüber hinaus gab es Hinweise auf illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit.

Die Finanzverwaltung ist berechtigt, sog. Kassen-Nachschauen durchzuführen. Dabei erscheint unangekündigt ein Betriebsprüfer und kontrolliert die Kassensysteme und die Einhaltung der Belegausgabepflicht. Bei größeren Fehlern kann unmittelbar eine Betriebsprüfung eingeleitet werden. Diesen Übergang muss der Betriebsprüfer mitteilen. Ziel ist es, die vollständige Einnahmenerfassung sowie deren korrekte Versteuerung sicherzustellen. Betroffene sollten unverzüglich telefonisch Kontakt zu ihrem Steuerberater aufnehmen.

11.       Grundsteuerbundesmodell – Verfassungs-beschwerde erhoben

Wir berichteten bereits über die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.11.2025 zur Grundsteuer im Bundesmodell, welche der BFH für verfassungskonform erachtet.

Der Bund der Steuerzahler und der Verband Haus & Grund unterstützen die eingelegte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuer-Bundesmodells. Die Aktenzeichen lauten 1 BvR 472/26 und 1 BvR 551/26. Gegen noch nicht rechtskräftige Bescheide kann unter Bezugnahme auf die Aktenzeichen das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

  
   Basiszinssatz     nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die
    Berechnung von
    Verzugszinsen
                                                                    seit 1.7.2026 =  1,52 %                                                                1.1. – 30.6.2026 =  1,27 %                                                              1.7. – 31.12.2025 =   1,27 %                                                                1.1. – 30.6.2025 =  2,27 %                                                                                             Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.bundesbank – Basiszinssatz  
  
  Verzugszinssatz ab 1.1.2002:   (§ 288 BGB)Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte zzgl. 40 € Pauschale
  
   Verbraucherpreisindex   (2020 = 100)2026:     Juli = 125,6; Juni = 124,6; Mai = 125,0; April = 125,2;
März = 124,5; Februar = 123,1; Januar = 122,8 2025:     Dezember = 122,7; November = 122,7; Oktober = 123,0;
September = 122,6; August = 122,3   Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren
 

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