Lohnbuchhaltung

Newsletter II/2026

Inhaltsverzeichnis

  1. Regierungsentwurf zum Beitragsstabilisierungsgesetz beschlossen
  2. Bundeshaushalt 2027 – Eckpunkte beschlossen
  3. Altersvorsorgereform verabschiedet
  4. BMF: Praxishinweise zur Aktivrente
  5. Neues BMF-Schreiben zur Gebäude-modernisierung
  6. Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortsetzung der Tätigkeit
  7. Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
  8. Abfindung in Raten für lebzeitigen Pflicht-teilsverzicht ist nicht steuerbar
  9. Kindergeld künftig ohne Antrag
  10. BFH zur rückwirkenden Anwendung des
    Erbschaftsteuerrechts
  11. BFH: Neue Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer

1.         Regierungsentwurf zum Beitragsstabilisierungsgesetz beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 29.4.2026 den Regierungsentwurf des umstrittenen sog. Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) verabschiedet, welches in einigen Punkten von dem ursprünglichen Referentenentwurf abweicht. Hiermit soll ab 2027 eine Stabilisierung der Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenkasse erreicht werden. Durch die Einführung einer Zuckerabgabe auf zuckerhaltige Getränke in einem separaten Verfahren soll nun eine Entlastung des gesamten Pakets im Jahr 2027 auf bis zu 16,3 Mrd. € erreicht werden und nicht mehr, wie zunächst vorgesehen, 19,6 Mrd. €. Die Abgabe soll zusätzlich die gesetzliche Krankenversicherung entlasten. Die Einsparungen in der Krankenversicherung sollen bis zum Jahr 2030 auf bis zu 38,1 Mrd. € ansteigen.

Eine zunächst angedachte Absenkung des Kranken- und Kinderkrankengeldes im laufenden Arbeitsverhältnis ist nun nicht mehr vorgesehen. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses soll allerdings eine Deckelung des Krankengeldes auf die Höhe des Arbeitslosengeldes erfolgen. Neu eingeführt werden soll die Teilarbeitsunfähigkeit und das Teilkrankengeld, dessen Nutzung jedoch von der Zustimmung der Arbeitsvertragsparteien abhängig sein soll. Anderenfalls bleibt es bei der bisherigen Regelung. Die Fristen für Reha- und Rentenanträge sollen auf vier Wochen verkürzt werden.

Ein Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung für familienversicherte Ehegatten / eingetragene Lebenspartner soll ab 1.1.2028 erhoben werden, und zwar in Höhe von 2,5 % des Bruttogehalts des Alleinverdieners anstatt der bislang vorgesehenen 3,5 %. Ausnahmen gelten bei der Betreuung von unter 7-jährigen oder behinderten Kindern im Haushalt sowie der Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 2. Rentner sollen keinen Beitragszuschlag zahlen müssen.

Die Medikamentenzuzahlungen sollen merklich steigen, von mindestens 7,50 € auf bis zu 15 € pro Medikament. Auch die Zuzahlungen für Heilmittel und häusliche Krankenpflege sollen auf 15 € steigen, für Hilfsmittel wird eine Festbetragsregelung eingeführt. Die Zuzahlungsbeträge werden sich künftig entsprechend der Grundlohnrate dynamisch gestalten. Auch die Zuzahlungen zu Zahnersatz sollen steigen, die Härtefallregelung mit 100 % Zuschuss auf die Regelversorgung sollen jedoch unverändert bestehen bleiben.

Für bestimmte operative Eingriffe soll die Einholung einer fachlichen Zweitmeinung vor dem Eingriff verpflichtend werden. Behandlungen in den Bereichen Homöopathie und Anthroposophie werden auch nicht mehr erstattet.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze soll ab 1.1.2027 außerordentlich um 3.600 € angehoben werden, das entspricht einer monatlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 300 €, die dann künftig beitragspflichtig bleiben soll und nicht freigestellt wird. Für Versicherte, die lediglich aufgrund der bisherigen Grenze privat versichert sind, soll es eine Bestandsschutzregel geben. Außerdem soll der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung im Rahmen des Minijobs von 13 % auf 17,5 % erhöht werden.

2.         Bundeshaushalt 2027 – Eckpunkte beschlossen

Ebenfalls am 29.4.2026 hat das Bundeskabinett auch die Eckpunkte für den Bundeshaushalt des nächsten Jahres beschlossen und die Finanzplanung bis zum Jahr 2030.

Die Bundesregierung beabsichtigt, den Grundfreibetrag um mindestens 1.000 € anzuheben, wodurch ein größerer Teil des Einkommens steuerfrei bliebe. Der Solidaritätszuschlag soll sodann auch für die Besserverdiener entfallen, der Höchststeuersatz hiernach von 45 % auf 47,5 % erhöht werden und bereits ab 210.000 € bei Einzel- und 420.000 € bei Zusammenveranlagung greifen.

Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich noch ganz am Anfang und muss sowohl im Bundestag als auch Bundesrat Zustimmung finden. Aktuell hat sich prominent der Bundeskanzler gegen eine Erhöhung des Höchststeuersatzes ausgesprochen. Von daher bleibt abzuwarten, welches Gesamtpaket eine Mehrheit findet.

3.         Altersvorsorgereform verabschiedet

Ende März 2026 wurde das Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet, welches ab 1.1.2027 in Kraft tritt und die sog. Riester-Vorsorge ablöst. Bestehende Verträge können weiter bespart und Zulagen in Anspruch genommen werden. Neuabschlüsse wird es nicht mehr geben, eine automatische Kündigung oder Umwandlung ebenfalls nicht. Ein freiwilliger Wechsel ist möglich.

Das grundsätzliche System der steuerlichen Förderung über Zulagen sowie des Sonderausgabenabzugs der Sparbeiträge bis zu bestimmten Beträgen wird erhalten bleiben. Die Besteuerung erfolgt nachgelagert in der Auszahlungsphase. Dies hat den Vorteil, dass in der Auszahlungsphase im Rentenalter die Einkünfte oft geringer und dann auch mutmaßlich die Steuersätze niedriger sind.

Die zusätzliche private Altersvorsorge soll über ein Altersvorsorgedepot erfolgen und richtet sich gezielt auch an Menschen ohne bzw. mit wenig Kapitalmarkterfahrung. Es besteht die Möglichkeit, mit größerem Risiko in Aktien, Fonds und ETFs zu investieren, um höhere Renditen erzielen zu können, die so auch weniger erfahrenen Bevölkerungsteilen zugänglich werden. Es können aber auch Garantieprodukte erworben werden. Die Produkte werden mit max. 1 % Verwaltungskostenaufschlag vom privaten Banken- und Finanzmarkt sowie ggf. einem neu aufzulegenden Staatsfonds angeboten.

Altersvorsorgebeiträge sollen bis zu einem Einzahlungsbetrag in Höhe von 1.800 € jährlich förderfähig sein. Die Grundförderung beträgt dann bis zu einer Höhe von 360 € jährlich 50 %, also bis zu 180 €. Für weitere jährliche Sparbeiträge pro Beitragsjahr oberhalb von 360 € bis zu 1.800 €, beträgt die Grundförderung 25 %, also maximal 360 €. Insgesamt kann somit eine jährliche staatliche Förderung als Grundzulage bis zu 540 € pro Beitragsjahr erfolgen. Maximal können 6.840 € jährlich eingezahlt werden.

Kindergeldbeziehende Eltern können eine Kinderzulage auf einen Sparbeitrag bis zu 300 € jährlich in Höhe von 100 % erhalten, also zusätzlich 300 € Zulage. Wer vor dem 25. Lebensjahr mit der Einzahlung beginnt, erhält eine zusätzliche staatliche Zulage von 200 €.

Es wird flexiblere Möglichkeiten der Auszahlung geben, vom Rentenplan bis zu einem Auszahlungsplan, der mindestens bis zum 85. Lebensjahr kalkuliert sein muss. Ein Wechsel zwischen den unterschiedlichen Auszahlungsmodellen soll möglich sein, die Auszahlung in der Regel zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr beginnen.

In den Kreis der unmittelbar Berechtigten werden nun auch Selbstständige und Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Angestelltenverhältnis einbezogen. Minijobber, die sich von der Rentenversicherung haben befreien lassen, sind ausgeschlossen, ebenso Hausmänner und Hausfrauen. Sie können aber als mittelbar Begünstigte Zulagen erhalten, wenn sie mit einer unmittelbar begünstigten Person verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.

4.         BMF: Praxishinweise zur Aktivrente

Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten.

Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige steuerfrei. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.

Nachdem anfangs in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 6.2.2026 einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de – Service – FAQ und Glossar – FAQ – 6.2.2026). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.

Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.

Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer in Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen können von der Aktivrente profitieren. Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen. Ggf. sind diese in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil aufzuteilen. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.

5.         Neues BMF-Schreiben zur Gebäudemodernisierung

Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen und sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Sind sie jedoch Anschaffungs-, Herstellungs- oder anschaffungsnahe Herstellungskosten, können sie lediglich im Wege der AfA über die Jahre verteilt steuermindernd berücksichtigt werden. Insbesondere, wenn in den ersten 3 Jahren nach Anschaffung über 15 % der Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten für Modernisierung oder Erweiterungen aufgewendet werden, handelt es sich in der Regel nur um anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Einzelheiten ergaben sich bisher aus einem Verwaltungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen aus dem Jahr 2003 sowie aus 2017, welche nun durch ein neues Schreiben vom 26.1.2026 ersetzt wurden, das in allen offenen Fällen anzuwenden ist.

Ein Schwerpunkt des Schreibens liegt in der genauen Beschreibung verschiedener Gebäudestandards. Die Entscheidung für einen bestimmten Gebäudestandard stellt eine Zweckbestimmung dar. Hier bestehen umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Gebäudemodernisierung, deren steuerliche Behandlung komplex ist. Wer umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen plant, sollte vor der Umsetzung eine steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.

6.         Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortsetzung der Tätigkeit 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in zwei Verfahren vom 13.11.2025 jeweils darüber zu befinden, ob die Veräußerung von Teilanlagen eines Solarparks an mehrere Erwerber keine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, wenn der Veräußerer der Anlagenbetreiber bleibt, auch den Strom selbst einspeist und die EEG-Vergütung hierfür erhält. Dann wären die Veräußerungsumsätze umsatzsteuerpflichtig.

So sah es die Finanzverwaltung nach einer Außenprüfung in beiden Verfahren. In einem Fall wurden zehn Teilanlagen an verschiedene Erwerber veräußert, im zweiten lediglich fünf, was für die Verwaltung und auch das Finanzgericht keinen Unterschied machte.

Der BFH wies die Revision des Klägers zurück. Er war der Auffassung, dass die stückweise Veräußerung an mehrere Erwerber bei gleichzeitiger Fortsetzung des Betriebes durch den Veräußerer keine Veräußerung im Ganzen darstelle und daher umsatzsteuerpflichtig sei.

7.         Vorsteuerabzug aus Anzahlungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bei Anzahlungsrechnungen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hatte die spätere Klägerin eine PV-Anlage zur Lieferung an einen Dritten bestellt, deren Montage und Pacht der Vertragspartner der Klägerin übernehmen sollte.

Sie erhielt vor einer Lieferung zwei Rechnungen vom 22.12.2010, auf einer stand „Vorkasse“, auf beiden Rechnungen stand, dass das Rechnungsdatum der Liefermonat sei sowie ein Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die spätere Klägerin hatte in der Zwischenzeit ein Unternehmen angemeldet. Sie beglich im Januar 2011 die „Vorkasse“-Rechnung und erhielt sodann den Lieferschein, wonach die Ware direkt an den Dritten ausgeliefert worden sei. Die zweite Rechnung beglich sie im Dezember 2011. Parallel hierzu schloss die Klägerin einen Tag vor Überweisung der ersten und einige Tage nach Überweisung der zweiten Rechnung den Pachtvertrag mit dem Dritten ab.

Im Juli 2011 zeigte die Klägerin dem Finanzamt die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit ab 1.1.2011 an. Die Besteuerung erfolgte nach vereinnahmten Entgelten. Sie reichte eine Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2011 ein und machte beide Rechnungen als Vorsteuer geltend, dem das Finanzamt nicht zustimmte. In der Umsatzsteuererklärung erklärte die Klägerin erneut die Vorsteuer aus den Rechnungen und auch die Umsätze aus der Verpachtung der PV-Anlage, dem das Finanzamt ebenfalls nicht zustimmte. Nach einer Außenprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Klägerin mangels Leistungsbezug und Verfügungsgewalt über die PV-Anlage keinen Vorsteuerabzug geltend machen könne. Der Pachtvertrag sei umsatzsteuerlich ohne Bedeutung. Der Einspruch hatte keinen Erfolg, die Klage vor dem Finanzgericht (FG) teilweise.

Während des Einspruchsverfahrens waren die Geschäftspartner der Klägerin wegen eines Schneeballsystems und gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verurteilt worden, da weniger PV-Anlagen gebaut worden waren als das Anlagemodell erfordert hätte. Die Anleger seien über die Höhe der tatsächlich erzielbaren Einspeisevergütungen getäuscht worden, die Anlage der Klägerin wurde nie gebaut. Das FG war der Auffassung, dass (nur) eine ordentliche Vorauszahlungsrechnung vorliege, aus der ein Vorsteuerabzug zustehe.

Beide Parteien legten Revision beim BFH ein. Dieser entschied, dass der Begriff „Vorkasse“ auf einer Anzahlungsrechnung für den Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich sei. Soweit die Klägerin hier davon ausgehen durfte, dass die vertraglich zugesicherte Leistung zukünftig erbracht werde, stehe ihr auch der Vorsteuerabzug zu. Hierbei kommt es darauf an, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung ernsthaft von einer späteren Leistungsausführung ausgehen konnte. Das sah das Gericht bei der ersten Rechnung als gegeben an. In Bezug auf die zweite Rechnung erfolgte eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche FG. Dieses soll feststellen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung noch von einer Leistung des Vertragspartners ausgehen durfte.

8.         Abfindung in Raten für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht ist nicht steuerbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.1.2026 entschieden, dass auch eine in Raten gezahlte Abfindung für lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Rahmen der Einkommenbesteuerung nicht steuerbar ist. Dies gilt bei einer Ratenzahlung auch für einen (nur rechnerischen) Zinsanteil.

Die Klägerin hatte per notariellem Vertrag gegenüber ihren Eltern auf künftige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Zusammenhang mit der Übertragung von Familienvermögen auf ihren Bruder verzichtet. Sie hatte bereits über 10 Jahre zuvor im Wege vorweggenommener Erbfolge Gesellschaftsanteile mit insgesamt geringerem Wert erhalten, als das jetzt dem Bruder von den Eltern Zugewendete. Im Gegenzug erhielt die Klägerin nun für den weitergehenden Verzicht ein sog. Gleichstellungsgeld, welches in zwei Raten von den Eltern an die Klägerin gezahlt wurde. Das Finanzamt wie auch das erstinstanzliche Hessische Finanzgericht waren der Auffassung, dass die zweite Zahlung wegen der zeitlichen Streckung einen Zinsanteil enthalte, der als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Einkommenbesteuerung steuerpflichtig sei.

In zweiter Instanz gab der BFH der Klägerin in der Sache Recht. Weder ist die Zahlung insgesamt einkommensteuerbar noch ist hierin ein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten. Dies begründete der BFH damit, dass ein Verzicht auf einen möglichen Pflichtteil oder eine Pflichtteilsergänzung zu Lebzeiten des bzw. der Erblasser, also vor dem tatsächlichen Erbfall, keinen steuerlichen Verzicht darstelle, sondern lediglich den Verzicht auf eine Erwerbschance. Die Gewährung einer Ratenzahlung stelle somit auch keine Kapitalüberlassung dar, sondern eine erbrechtlich veranlasste Abfindungszahlung, die nicht in einen Kapital- und Zinsanteil aufgespalten werden könne.

Derartige Abfindungszahlungen können der Schenkungsteuer unterliegen, aber nicht zugleich einkommensteuerbar sein. Auch eine Qualifizierung als sonstige Einkunftsart fällt nach Auffassung des BFH aus, da es an einer steuerbaren Erwerbstätigkeit oder einer sonstigen Leistung im Sinne des Einkommensteuerrechts fehlt.

Da das erstinstanzliche FG zudem einen formellen Fehler begangen hatte, konnte der BFH auch in der Sache entscheiden und musste nicht zurückverweisen.

9.         Kindergeld künftig ohne Antrag

Ab dem Jahr 2027 soll nach einem Beschluss des Bundeskabinetts die Auszahlung des Kindergeldes ohne Antrag und die Umsetzung in zwei Stufen erfolgen. Zunächst gilt die Neuerung ab Frühjahr 2027 für Familien, deren Daten der Familienkasse bereits vorliegen, weil sie bereits Kinder haben und Kindergeld beziehen. In einem zweiten Schritt soll ab Ende 2027 auch für das jeweils erste Kind das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Hierfür muss mindestens ein Elternteil mit dem Kind im Inland wohnen, dessen IBAN bekannt sein und mindestens ein Elternteil muss im Inland arbeiten. Anderenfalls bleibt es beim bisherigen Verfahren.

Das antragslose Kindergeld ersetzt nicht die Prüfung der Anspruchsberechtigung. Diese erfolgt wie bisher durch die Familienkasse. Nur die erforderlichen Daten werden per Datenaustausch automatisch übermittelt. Das Bundeszentralamt für Steuern vergibt für jedes neugeborene Kind nach automatischer Geburtsinformation vom Standesamt eine Steuer-ID. Diese einschließlich Geburtsinformation wird dann per Datenaustausch an die Familienkasse übermittelt.

10.       BFH zur rückwirkenden Anwendung des Erbschaftsteuerrechts

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende März 2026 ein Urteil vom 20.11.2025 als verfassungsgemäß angesehen, wonach die rückwirkende Anwendung einer gesetzlichen Neuregelung für rechtmäßig erachtet wurde. Hierbei ging es um eine Schenkung, die vor der Verkündung des neuen Gesetzes erfolgt ist.

Worum ging es? Die spätere Klägerin übertrug im Juli 2016 den Anteil an einer Kommanditgesellschaft als Schenkung. Zu diesem Zeitpunkt galt formal noch das alte Erbschaftsteuerrecht, welches das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt und eine Übergangsfrist eingeräumt hatte, damit der Gesetzgeber eine neue, rechtmäßige gesetzliche Regelung schaffen konnte. Kurz nach der schenkweisen Übertragung verabschiedete der Gesetzgeber ein neues Erbschaftsteuerrecht rückwirkend auf den 1.7.2016. Das Finanzamt wendete dafür das nach dem 1.7.2016, aber vor der Verabschiedung des neuen Erbschaftsteuerrechts, geltende neue Recht an. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren den Vermittlungsausschuss angerufen, weswegen sich die Verabschiedung sowie das Inkrafttreten verzögerten. Die spätere Klägerin wollte das alte, für sie günstigere Recht anwenden. Sie vertrat die Auffassung, dass eine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften verfassungswidrig sei, da im Hinblick auf die alte Regelung Vertrauensschutz bestehe.

Der BFH wies die Revision zurück. Die Rückwirkung ist hier zulässig, weil kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bestanden habe. Die Neuregelung wirkte auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt zurück. Bereits mit dem Beschluss des Bundestages am 24.6.2016 war klar, dass das Recht sich entsprechend der BVerfG-Entscheidung ändern werde. Die Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat ändere hieran nichts.

Steuerpflichtige können nach einem entsprechenden Urteil des BVerfG und einem weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren nicht mehr darauf vertrauen, dass das zu ihren Gunsten noch nicht geänderte alte Recht angewendet wird. Aktuell wird wieder eine Entscheidung des BVerfG zum aktuellen Erbschaftsteuergesetz erwartet. Werden erneut Regelungen für verfassungswidrig erklärt, kann sich ein Steuerpflichtiger nicht mehr darauf berufen, wenn der Gesetzgeber bereits dabei ist, die geforderten Änderungen gesetzlich umzusetzen. Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, inwieweit sie hiervon betroffen sein könnten.

11.       Neue Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied er, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis einer Immobilie ist, sondern bei Übernahme eines persönliches Wohnrechts der kapitalisierte Jahreswert die Bemessungsgrundlage erhöht. Im vorliegenden Fall war das Wohnrecht zwar mangels Grundbucheintragung noch nicht entstanden, allerdings hatte die Käuferin der Übernahme bereits zugestimmt und somit eine geldwerte Verpflichtung übernommen.

Im weiteren Fall hat der BFH mit gleicher Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.

  
   Basiszinssatz     nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die
    Berechnung von
    Verzugszinsen
                                                                    seit 1.1.2026 =  1,27 %                                                              1.7. – 31.12.2025 =   1,27 %                                                                1.1. – 30.6.2025 =  2,27 %                                                              1.7. – 31.12.2024 =  3,37 %   Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.bundesbank – Basiszinssatz  
  
  Verzugszinssatz ab 1.1.2002:   (§ 288 BGB)Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte zzgl. 40 € Pauschale
  
   Verbraucherpreisindex   (2020 = 100)2026:     April = 125,2; März = 124,5; Februar = 123,1; Januar = 122,8 2025:     Dezember = 122,7; November = 122,7; Oktober = 123,0;
September = 122,6; August = 122,3; Juli = 122,2; Juni = 121,8;
Mai = 121,8   Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren
 

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